Satzung

Satzung

 der St. Sebastianus Schützenbruderschaft

1664 Kückhoven e.V.

 

Genehmigt am 27.01.2008

 

 §1

Name und Sitz

 

Dieser Verein trägt den Namen: St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V.

Sitz: Erkelenz – Kückhoven

 

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach unter der Nummer 4075 eingetragen.

  

§2

Wesen und Aufgabe

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V. ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

 

 

Getreu dem Leitsatz der historischen deutschen Schützenbruderschaft „Für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V. auf folgende Aufgaben:

 

1.      Bekenntnis des Glaubens durch

 

a)      Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.

b)      Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geist echter Brüderlichkeit.

c)      Werke christlicher Nächstenliebe.

 

2.      Schutz der Sitte

 

a)      Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichem Leben.

b)      Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.

c)      Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

 

3.      Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

 

a)      Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

b)      tätige Nachbarschaftshilfe.

c)      Pflege der geschichtlichen Überlieferungen und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

d)     Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinen der Schützen.

e)      Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

 

       Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft  

       grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

 

§3

Gemeinnützigkeit

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweiligen Fassung.

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§4

Mitgliedschaft 

1.     Mitglied können Männer und Frauen werden, die unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung

       und damit zum Status des Bundes zu verpflichten.

 

2.   Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der

      Vorstand.

 

3.   Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V. ist eine Vereinigung christlicher

      Männer und Frauen.

 

4.   Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch Annahme dieser Satzung verpflichten sich die

      Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Dazu

      gehört insbesondere, dass ein katholisches Mitglied, sofern es verheiratet ist, in einer nach

      katholischem Kirchenrecht geordneten Ehe lebt. Sofern und solange das nicht der Fall ist, ruht das

      Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft.

 

      Die Repräsentanten der Bruderschaft sollen bei Ihren künftigen Entscheidungen in Abstimmung mit

      dem Präses den zukünftigen Entwicklungen im Bundesverband und der allgemeinen Situation

      Rechnung tragen.

 

5.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Das ausscheidende Mitglied hat auf das

      Vermögen der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V. keinen Anspruch. Auch

      ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

 

      Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

 

6.   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.

 

7.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund

      ist insbesondere dann gegeben, wenn  das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft

      oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

  

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist

      vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

 

      Ansonsten hat jedes Mitglied die Möglichkeit, bei allen ungelösten Streitigkeiten das Schiedsgericht

      des Bundes anzurufen.

  

§5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand zur Pflicht gemacht wird.

 

An kirchlichen Veranstaltungen der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664

Kückhoven e.V., sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

 

Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königs – bzw. Prinzenschuss nach Maßgabe dieser Satzung und deren Bestimmung.

 

 

§6

Jungschützen 

Weibliche und männliche Jugendliche vom 10. bis zum 24. Lebensjahr können in einer Jugendabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Statut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der historischen deutschen Schützenbruderschaften zuzuordnen sind.

Siehe hierzu die Satzung der Schützenjugend.

 

Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder mit Beitragspflicht und Stimmrecht. 

 

§7

Ehrungen und Auszeichnungen 

Ehrungen und Auszeichnungen durch die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V. sind in der Ehrenordnung geregelt.

 

Die Ehrenordnung kann mit Stimmenmehrheit durch den Vorstand geändert werden.

 

§8

Organe der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V.

 

Organe der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1664 Kückhoven e.V. sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

  

§9

Mitgliederversammlung 

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

 

Zur Mitgliederversammlung ist mindest eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

 

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 

 

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Auf der Mitgliederversammlung sind:

 

a)      Wahl des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfern

b)      Beschlussfassung über die Vergabe von Ehrentiteln (Ehrenbrudermeister, Ehrenkassierer, Ehrengeneral)

c)      Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushalt

d)     Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e)      Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

f)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g)      Änderung der Satzung

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

h)      Auflösung der Bruderschaft

 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

  

§11

Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem

-          Brudermeister

-          Stellvertretendem Brudermeister

-          Kassierer

-          Stellvertretendem Kassierer

-          Schriftführer

-          Stellvertretendem Schriftführer

-          General und zwei weiteren Offizieren

-          Schießmeister

-          Jungschützenmeister

-          Zeug – und Materialwart

-          Fünf Beisitzer, möglichst als Vertreter der verschiedenen Gruppen im Kückhovener Bruderschaftswesen

 

Dem Vorstand gehören weiterhin als ordentliche Mitglieder an:

- als geistlicher Präses der Pfarrer der St. Servatius -Pfarre oder einen ihm zu benennenden

   Priester,

- der im Geschäftsjahr amtierende König und Prinz

 

Dem Vorstand gehören weiterhin in beratender Funktion jedoch ohne Stimmrecht an:

- Amtsträger von Ehrentiteln (Ehrenbrudermeister, Ehrenkassierer, Ehrengeneral)

 

Eine Wahlordnung regelt den Wahlmodus, sowie die Wahlperiode. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

  

§12

Gesetzlicher Vorstand 

Der Brudermeister, der stellv. Brudermeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB.

 

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

  

 

§13

Aufgaben des Vorstandes 

Aufgaben des Vorstandes sind:

 

1.      Führung der laufenden Geschäfte

2.      Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

3.      Aufstellung eines Haushaltplanes

4.      Erstattung der Tätigkeitsberichte

5.      Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

6.      Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit

7.      Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaft und seiner Untergliederungen.

 

Die Vorstandsversammlungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet.

 

Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  

§14

Beschreibung der Aufgaben 

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

 

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

 

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

 

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrtdas gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

 

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

 

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

 

Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

 

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

 

Der Vorstand behält sich das Recht vor Ausschüsse, für die Abwicklung zeitlich begrenzter Projekte, zu bilden.

  

§15

Kassenprüfer 

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer sind Mitglieder der Bruderschaft. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.

 

Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.

  

§16

Erringung der Königs – und Prinzenwürde 

Über den Termin entscheidet der Vorstand.

 

Über die Art und Weise des Schiessens entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem Schiessmeister im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Es sollte versucht werden, die bisherige Tradition fortzuführen.

 

Die Ehrenschüsse werden vom Präses, Ehrenbeamten, letztjährigen König und vom Brudermeister abgegeben.

 

Die technische und organisatorische Abwicklung des Vogelschusses wird durch den Vorstandsbeschluss im Rahmen einer

 

Vogelschussordnung

 

geregelt.

 

Sollte aus schwerwiegenden Gründen der neue König oder die Königin die Königswürde abgeben, so wird die Königswürde mit allen Rechten und Pflichten in einer ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern angeboten. Falls sich mehrere Mitglieder melden, wird durch das Los entschieden. Sollte jedoch keiner bereit sein, die Königswürde zu übernehmen, dann soll der Vorstand in Verbindung mit dem Offizierkorps über die Gestaltung der Prunk entscheiden.

 

Der vorgenannte Abschnitt gilt auch analog für den Prinzen bzw. für die Prinzessin.

 

Der Königssold bzw. Prinzensold wird von der Mitgliederversammlung den Zeitumständen entsprechend festgesetzt. Über den Sold können die Majestäten zur Deckung der mit der würde verbundenen traditionellen Auslagen frei verfügen. Die Ausgaben sollen so gehalten sein, dass jedes Mitglied die Würde erringen kann.

 

 

Das Mindestalter für die Königswürde wird auf 21 Jahre festgelegt.

 

Es ist den Majestäten freigestellt, mit oder ohne Königin bzw. Prinzessin aufzutreten.

 

Eigene Anordnungen betreffend der Prunkfeierlichkeiten kann der König bzw. die Königin sowie der Prinz bzw. die Prinzessin nur in Übereinstimmung mit dem Vorstand treffen.

 

Es besteht die Möglichkeit, nach den Regelungen des Statuts der St. Seb. Schützenjugend (BdSJ) eine Schülerin bzw. einem Schüler die Würde des

 

Schülerprinzen

bzw. Schülerprinzessin

 

erringen zu lassen.

 

Die Verpflichtungen seitens des Königs bzw. Prinz treffen auf die Schülertitel nicht zu.

 

Die Verantwortung für die Insignien trägt der König nur für die Zeitdauer der entsprechenden Feierlichkeiten. Ansonsten ist der Vorstand oder ein vom Vorstand benannter Schützenbruder verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Aufbewahrung.

 

Die Majestäten sind für die Dauer ihrer Regentschaft bei den entsprechenden Feierlichkeiten, insbesondere bei der Prunkfeier, die ersten Personen in Bezug auf Ansehen und Ehre.

 

Jubilarkönig – bzw. -prinz werden gesondert geehrt.

 

 

§17

Offizierskorps 

Innerhalb der Bruderschaft bildet sich ein Offizierskorps. Die Vertretung im Vorstand wird von höchstens drei Mitgliedern der Offiziere, an der Spitze der General, gewährleistet.

 

Die Angelegenheiten und Aufgaben des Offizierskorps werden in einer besonderen Ordnung festgehalten.

 

 

§17 a

Frauengruppe 

Innerhalb der Bruderschaft bildet sich eine Frauengruppe. Die Vertretung im Vorstand wird durch eine Beisitzerin gewährleistet.

 

  

§18

Festveranstaltungen 

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest als große öffentliche Veranstaltung; weitere Veranstaltungen gemäß Mitgliederversammlungs- bzw. Vorstandsbeschluss.

 

 

§19

Kirchliche Veranstaltungen 

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession.

 

Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten; das eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, das andere für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft.

 

Anlässlich des Patronatsfests findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Entrichtungen ihrer Pfarre.

 

 

§20

Begräbnisordnung 

An dem Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Die Fahne wird im Chor aufgestellt und begleitet den Begräbniszug zum Grab.

 

  

§21

Sportschiessen 

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte. Hierzu bildet sich eine Schiesssportabteilung.

  

§22

Kunst und Kultur 

Der Vorstand hat darüber zu wachen, das die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

 

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 

  

§23

Soziale Fürsorge 

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch dementsprechende Versicherungen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

 

In Armut und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, nur weil er arm oder bedürftig ist. 

  

§24

Auflösung der Bruderschaft 

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft fällt ihr Vermögen an die St. Servatius Pfarre in Kückhoven. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre, sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzungen der Pfarre, hat die Pfarrverwaltung das Vermögen an die Neugegründete Bruderschaft auszuhändigen.

  

§25

Schiedsgericht 

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich. 

 

§26

Datenschutz 

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

 

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

 

(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

 

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.01.2008 beschlossen und tritt von da ab in Kraft.

Termine

Terminvorschau 2018/2019:

 

Europa-Schützenfest Leudal (NL)

19.08.2018

 

Bundesfest Xanten

16.09.2018

 

Schützenfest 2019

18. bis 20. Mai 2019

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